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   KG, 12.04.2021 - 18 UF 11/19   

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https://dejure.org/2021,73085
KG, 12.04.2021 - 18 UF 11/19 (https://dejure.org/2021,73085)
KG, Entscheidung vom 12.04.2021 - 18 UF 11/19 (https://dejure.org/2021,73085)
KG, Entscheidung vom 12. April 2021 - 18 UF 11/19 (https://dejure.org/2021,73085)
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Volltextveröffentlichungen (2)

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  • rechtsportal.de

    VersAusglG § 51 Abs. 1 ; VersAusglG § 31 Abs. 1
    Voraussetzungen der Totalrevision des vor dem 01.04.2009 durchgeführten Versorgungsausgleich nach Versterben eines Ehegatten.

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 03.02.2016 - XII ZB 313/15

    Versorgungsausgleich: Ermittlung des Ausgleichswerts in der gesetzlichen

    Auszug aus KG, 12.04.2021 - 18 UF 11/19
    Der Ausgleichswert des Anrechts sei deshalb allein aus der tatsächlich bezogenen Altersrente zu ermitteln (BGH, Beschluss vom 3.2.2016 - XII ZB 313/15 und Beschluss vom 22.6.2016 - XII ZB 350/15).

    Die DRV geht zutreffend davon aus, dass in einem Fall wie diesem, in dem der durch die Mütterrenten I und II begünstigte, ausgleichsberechtigte Ehegatte bereits einige Zeit vor dem 01.07.2014 Rente bezogen hatte, im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelungen zur Mütterrente I und II aber bereits verstorben war, die Entscheidung des BGH vom 03.02.2016 - XII ZB 313/15 -, juris, nicht einschlägig ist.

    Dem steht auch nicht die Entscheidung des BGH vom 03.02.2016 (XII ZB 313/15, juris), entgegen, in der der BGH zur Berücksichtigung der Mütterrente in einem Abänderungsverfahren noch einmal ausdrücklich betont hat, dass nach dem Beginn des Bezugs einer Vollrente wegen Alters der Ausgleichswert in der gesetzlichen Rentenversicherung allein aus den auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkten der tatsächlich bezogenen Altersrente zu ermitteln sei und gesetzlich festgelegter Endzeitpunkt für die Ermittlung der Rente und des belegungsfähigen Gesamtzeitraums im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung in diesem Fall nicht das Ende der Ehezeit, sondern der Kalendermonat vor Beginn der Rente (§ 72 Abs. 2 SGB VI) sei.

  • BGH, 20.06.2018 - XII ZB 624/15

    Abänderung einer Altentscheidung zum Versorgungsausgleich im Wege einer

    Auszug aus KG, 12.04.2021 - 18 UF 11/19
    Insoweit gilt § 31 VersAusglG entsprechend für das Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG, wie der BGH in seinen Entscheidungen vom 05. Juni 2013 (XII ZB 635/12, juris, Rn. 24) und vom 20. Juni 2018 (XII ZB 624/15, juris, Rn. 12) klargestellt hat.

    Das aus § 31 Abs. 2 S. 1 VersAusglG folgende "Besserstellungsverbot" ist dadurch aber nicht tangiert (BGH, Beschluss vom 05.02.2020 - XII ZB 147/19 -, juris, Rn. 24: BGH, Beschluss vom 20.06.2018 - XII ZB 624/15 -, juris, Rn. 12; BGH, Beschluss vom 05.06.2013 - XII ZB 635/12 -, juris, Rn., 24; OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.02.2020 - 13 UF 151/19 -, Rn. 15; OLG Koblenz, Beschluss vom 03.06.2015 - 13 UF 157/15 -, juris, Rn. 15).

    Das Gesetz sieht - so der BGH mit ausführlicher Begründung in seinem Beschluss vom 20.06.2018 - XII ZB 624/15 -, juris, Rn. 12 - deshalb keine "Besserstellung" des Ehegatten darin, dass ihm (lediglich) die von ihm in der Ehezeit selbst erworbenen Anrechte verbleiben.

  • BGH, 05.06.2013 - XII ZB 635/12

    Abänderungsverfahren über Versorgungsausgleich: Anwendbarkeit der Vorschrift über

    Auszug aus KG, 12.04.2021 - 18 UF 11/19
    Insoweit gilt § 31 VersAusglG entsprechend für das Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG, wie der BGH in seinen Entscheidungen vom 05. Juni 2013 (XII ZB 635/12, juris, Rn. 24) und vom 20. Juni 2018 (XII ZB 624/15, juris, Rn. 12) klargestellt hat.

    Das aus § 31 Abs. 2 S. 1 VersAusglG folgende "Besserstellungsverbot" ist dadurch aber nicht tangiert (BGH, Beschluss vom 05.02.2020 - XII ZB 147/19 -, juris, Rn. 24: BGH, Beschluss vom 20.06.2018 - XII ZB 624/15 -, juris, Rn. 12; BGH, Beschluss vom 05.06.2013 - XII ZB 635/12 -, juris, Rn., 24; OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.02.2020 - 13 UF 151/19 -, Rn. 15; OLG Koblenz, Beschluss vom 03.06.2015 - 13 UF 157/15 -, juris, Rn. 15).

  • BGH, 23.08.2023 - XII ZB 202/22

    Kindererziehungszeiten - und die Abänderung des Versorgungsausgleichs

    Ist der ausgleichspflichtige Ehegatte schon vor diesen Stichtagen verstorben und wurde auch keine Hinterbliebenenrente geleistet, können die zusätzlich erworbenen Kindererziehungszeiten in einem Abänderungsverfahren nur im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung nach §§ 56, 249 Abs. 1 SGB VI berücksichtigt werden (vgl. KG Beschluss vom 12. April 2021 - 18 UF 11/19 - unveröffentlicht und das darin in Bezug genommene "Arbeitsergebnis der Arbeitsgruppe Versorgungsausgleich der Deutschen Rentenversicherung 2/2015"; vgl. auch Borth FamRZ 2022, 1104, 1106).
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